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Fachwissen
Aktuelles rund um das Thema Steuern und Pflege

Zurück zur Newsübersicht NEWS: 100%Pflege.Steuerberatungsgesellschaft mbH 11.11.2022 15:10:21 Uhr

5. PflegeArbbV - neue Regelungen zum Mindestlohn

Anhebung der Mindestlöhne und des Urlaubsanspruchs für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen

Im Bundesanzeiger vom 26.04.2022 ist die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche verkündet worden. Sie tritt am 1. Mai 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2024.

Diese Verordnung sieht folgende Steigerungen der Mindestentgelte in drei Beschäftigtengruppen vor:

Mindestentgelt für ungelernte Pflegehilfskräfte:
ab dem 1. Mai 2022 12,55 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. September 2022 13,70 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. Mai 2023 13,90 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. Dezember 2023 14,15 Euro brutto je Stunde
Mindestentgelt für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit:
ab dem 1. Mai 2022 13,20 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. September 2022 14,60 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. Mai 2023 14,90 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. Dezember 2023 15,25 Euro brutto je Stunde
Mindestentgelt für Pflegefachkräfte:
ab dem 1. Mai 2022 15,40 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. September 2022 17,10 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. Mai 2023 17,65 Euro brutto je Stunde
ab dem 1. Dezember 2023 18,25 Euro brutto je Stunde

Außerdem haben Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Erholungsurlaub. Über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus erhalten Pflegekräfte bei einer 5-Tage-Woche weitere sieben Urlaubstage für das Jahr 2022 bzw. jeweils neun Urlaubstage für die Jahre 2023 und 2024. Damit steigt der Mindesturlaub für das Jahr 2022 von 26 Tagen auf 27 Tage und ab 2023 auf 29 Tage.

Klicken Sie hier, um die gesamte fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche herunterzuladen: 5.PflegeArbbV